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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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0.3.2. Fristen für die Feststellung der Uneinbringlichkeit (Abschreibung) Während es im nationalen Recht keine Fristen für die Feststellung der Uneinbringlichkeit bzw. die Durchführung der Abschreibung gibt, existieren im Verhältnis zur EU Besonderheiten. Auf Grundlage von Art. 17 Abs. 2 der EigenmittelVO gelten Forderungen der EU-B-Buchführung, ausgenommen die Zollverfahrensarten 9 und 21 und die so genannten Veredelungskonten (Konten mit 019 beginnend), im Verhältnis zwischen Österreich und der Kommission spätestens nach Ablauf von 5 Jahren ab ihrer buchmäßigen Erfassung oder von 5 Jahren ab Mitteilung der letzten rechtskräftig gewordenen Entscheidung bei Rechtsmittelverfahren oder von 5 Jahren ab Eingang der letzten effektiven Zahlung im Falle von Teilzahlungen als uneinbringlich (Fiktion der Uneinbringlichkeit). Diese Fiktion wird nur dann wirksam, wenn nicht bereits zuvor die Uneinbringlichkeit explizit festgestellt und die Forderung abgeschrieben wurde. Die fiktive Uneinbringlichkeit im Innenverhältnis zwischen Mitgliedstaat und Kommission bedeutet nicht automatisch eine Uneinbringlichkeit auch im Verhältnis zwischen Mitgliedstaat (Zollverwaltung) und Schuldner. Wenn der Mitgliedstaat auf Grund gestellter Beitreibungsersuchen erst nach Ablauf der besagten 5 Jahre Zahlungen für geschuldete Zölle erhält, muss er diese aber nicht mehr nach Brüssel abführen, sondern kann sie zur Gänze einbehalten. Praktisch hat dieser Eintritt der Uneinbringlichkeit im Innenverhältnis zur Kommission nach Ablauf von 5 Jahren zur Folge, dass die Zölle in der EU-B-Buchführung mit einer neuen Belegart UE abgeschrieben und so in die nationale Buchführung übergeleitet werden. Letztlich hat daher diese neue Belegart den Effekt einer Umbuchung von einem EU-Buchführungskonto auf ein nationales Konto.