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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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Anhang 2: Erläuterungen zum Meldeformular Grundsätzlich ist ein Meldeformular pro Forderung, die abgeschrieben werden soll bzw. als uneinbringlich gilt, zu erstellen und nicht pro Gesamtschuldner. Außerdem sind nur die in der EU-B-Buchführung enthaltenen Forderungen über 50.000 Euro meldepflichtig (so genannte "Einmalkonten"), ausgenommen die Zollverfahrensarten 9 und 21. Nachfolgend werden zu einigen Abschnitten des Formulars Erläuterungen gegeben. Punkt 0.2. Geschäftszahl des Kassenaktes: Anzugeben ist nur eine GZ., nämlich die desjenigen Kassenaktes, unter dem die Abschreibung läuft. Punkte 0.4 und 0.5. Art der kassenmäßigen Abschreibung von Eigenmitteln und allfällige Umbuchung: Bei Eigenmittelforderungen kann es dazu kommen, dass sie im Verhältnis zur Kommission bereits vor Feststellung der tatsächlichen Uneinbringlichkeit und der daraus resultierenden Abschreibung mit Belegart BL als uneinbringlich gelten (fiktive Uneinbringlichkeit). Da die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung an die Kommission entweder an die Verwaltungsentscheidung über die Abschreibung wegen tatsächlicher Uneinbringlichkeit (Belegart BL) oder aber an die unter Umständen zuvor eintretende fiktive Uneinbringlichkeit (Abschreibung mit Belegart UE und Umbuchung auf neue Abgabenart 0ZX) anknüpft, müssen die beiden Fälle unterschieden und zur Möglichkeit der Fristenüberwachung im Hinblick auf eine rechtzeitige Meldung das Datum der Abschreibung bzw. der fiktiven Uneinbringlichkeit auch dokumentiert werden. Punkt 2.4. Rechtsgrundlage im Unionzollkodex: Anzugeben ist der für die Zollschuldentstehung maßgebliche Artikel (Artikel (Artikel 77 bis 78 UZK für Einfuhrabgaben bzw. Artikel 81 und 82 UZK für Ausfuhrabgaben). Punkt 2.7. Sachverhaltsdarstellung: Gefordert wird eine kurze Darstellung des Sachverhalts, der zum Entstehen der Zollschuld geführt hat. Punkt 9.1. Konkurs am: Anzugeben ist das Datum der Konkurseröffnung. Sofern im Konkurs keine Quote erzielt wird (zB mangelnde Kostendeckung) ist das unter Abschnitt 9.1.1. mit einer knappen Begründung zu vermerken. Punkt 9.2. Ausgleich am: Anzugeben ist das Datum der Ausgleichseröffnung. Sofern im Ausgleich keine Quote erzielt wird (zB kein Erreichen der erforderlichen Gläubigermehrheit) ist das unter Abschnitt 9.2.1. mit einer knappen Begründung zu vermerken. Punkt 9.3. Privatkonkurs am: Anzugeben ist das Datum der Privatkonkurseröffnung. Sofern im Konkurs keine Quote erzielt wird (zB mangelnde Kostendeckung) ist das unter Abschnitt 9.3.1. mit einer knappen Begründung zu vermerken. Punkt 9.4. Außergerichtlicher Ausgleich am: Anzugeben ist das Datum, an dem die Vereinbarung mit dem Schuldner über den außergerichtlichen Ausgleich abgeschlossen wurde. Sofern keine Quote erzielt wird (zB keine Bezahlung der vereinbarten Abschlagssumme) ist das unter Abschnitt 9.4.1. mit einer knappen Begründung zu vermerken.