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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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8.1. Meldepflichten gegenüber der Gemeinschaft Gemäß Art. 17 Abs. 2 der EigenmittelVO sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission Eigenmittelbeträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen nicht erhoben werden konnten. Im Normalfall wird die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Mitgliedstaat nicht zu vertreten sein, das bedeutet, ein in der EU-B-Buchführung eingetragener und wegen Uneinbringlichkeit abgeschriebener Betrag hat für den Mitgliedstaat keine finanziellen Konsequenzen. Anders kann der Fall liegen, wenn den Mitgliedstaat ein (Mit-)Verschulden an der Nichteinziehung trifft, beispielsweise infolge zu spät gesetzter Eintreibungsmaßnahmen oder auch infolge fehlender Sicherheiten, wenn diese korrekterweise hätten verlangt werden müssen.