4.1.2. Forderungen mit einem Einfuhrabgabenbetrag über 50.000 Euro Bei Forderungen mit einem Einfuhrabgabenbetrag über 50.000 Euro ist der Fall dem Zollamt Wien als Zentralstelle mittels dem in Anhang 1 enthaltenen Meldeformular zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu melden (siehe dazu auch Abschnitt 8.).
