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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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4.1.2. Forderungen mit einem Einfuhrabgabenbetrag über 50.000 Euro Bei Forderungen mit einem Einfuhrabgabenbetrag über 50.000 Euro ist der Fall dem Zollamt Wien als Zentralstelle mittels dem in Anhang 1 enthaltenen Meldeformular zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu melden (siehe dazu auch Abschnitt 8.).