8.2. Dokumentierungspflichten Die einzelnen Einhebungsschritte oder deren Unterlassen sowie insbesondere die zumindest jährlich durchzuführenden Überprüfungen sind auch im Falle ihrer Erfolglosigkeit genau zu dokumentieren (Aktenvermerk). Die Vermögenslage des Schuldners ist nachvollziehbar darzustellen, sodass vor allem der Abschluss außergerichtlicher Ausgleichsvereinbarungen, mit denen der Schuldner von seiner Restschuld befreit wird, nach außen hin vertreten werden kann.
