BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok
4.2.2. Forderungen mit einem Einfuhrabgabenbetrag über 50.000 Euro Fälle, die Forderungen mit einem Eigenmittelbetrag über 50.000 Euro betreffen, sind, wie unter Abschnitt 4.1.2. dargestellt, dem Zollamt Wien als Zentralstelle zu melden.