← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4.2.2. Forderungen mit einem Einfuhrabgabenbetrag über 50.000 Euro Fälle, die Forderungen mit einem Eigenmittelbetrag über 50.000 Euro betreffen, sind, wie unter Abschnitt 4.1.2. dargestellt, dem Zollamt Wien als Zentralstelle zu melden.