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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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1.3. Wirkung gegenüber Gesamtschuldnern Die Abschreibung führt zu keinem Erlöschen des Abgabenanspruchs. Sie könnte daher theoretisch auch nur für einen von mehreren Gesamtschuldnern durchgeführt werden, falls nur bei diesem die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis wird es sich jedoch empfehlen, erst dann mit Abschreibung vorzugehen, wenn eine Abgabenschuld zur Gänze, also für alle Schuldner, aus der Buchführung entfernt werden kann. Für diese Lösung (Abschreibung erst, wenn Voraussetzungen dafür bei allen Gesamtschuldnern vorliegen) spricht auch der Umstand, dass die im Falle von Forderungen über 50.000 Euro Eigenmittel erforderliche Meldung an die Europäische Kommission (siehe dazu auch Abschnitt 8.) nur pro Abgabenforderung und nicht pro Schuldner möglich ist. Das bedeutet also, dass pro Forderung eine Meldung zu erstellen ist und nicht pro Gesamtschuldner. Ist gegenüber allen Gesamtschuldnern Einhebungsverjährung eingetreten (§ 238 BAO), ist die Schuld jedenfalls abzuschreiben.