0.3. Änderungen durch das Eigenmittelrecht 0.3.1. Meldepflichten Grundlegende Änderungen bei dem jetzigen System der Abschreibungen gegenüber den vor dem EU-Beitritt durchgeführten Löschungen bestehen in den vom Gemeinschaftsrecht auferlegten Meldepflichten bei Fällen einer bestimmten Größenordnung (über 50.000 Euro Eigenmittel). Diese Meldepflichten basieren auf der Eigenmittelverordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und führten unter anderem zur Einrichtung einer bundesweiten Zentralstelle beim Zollamt Wien für die Koordinierung und Weiterleitung dieser Meldungen. Die Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission bestehen nur für die in der EU-B-Buchführung enthaltenen Forderungen ("Einmalkonten"), ausgenommen jene Forderungen mit den Zollverfahrensarten 9 und 21 und die so genannten Veredelungskonten (Konten mit 019 beginnend). Die in der EU-A-Buchführung enthaltenen Forderungen (so genannte "Zahlungsaufschubkonto") gelten ebenso wie die in der EU-B-Buchführung enthaltenen Forderungen mit den Zollverfahrensarten 9 und 21 gegenüber der EU als besichert, das bedeutet, dass das Einbringungsrisiko der Mitgliedstaat trägt. Hinsichtlich der Details zu den Meldepflichten, insbesondere die wahrzunehmenden Fristen, siehe Abschnitt 8.
