2.3. Besonderheiten im Eigenmittelrecht Unbeschadet einer vorhergehenden expliziten Feststellung der Uneinbringlichkeit gelten Eigenmittelforderungen nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung, in Fällen in denen ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung darüber ergangen ist, oder in Fällen, in denen eine Teilzahlung erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte effektive Zahlung eingegangen ist, automatisch als uneinbringlich (Fiktion der Uneinbringlichkeit). Zu den Folgen dieser fiktiven Uneinbringlichkeit siehe Abschnitt 1.4.
