1. Voraussetzungen der Abschreibung 1.1. Vorliegen dauernder Uneinbringlichkeit Dauernde Uneinbringlichkeit im Sinne des § 235 Abs. 1 BAO liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen entweder erfolglos versucht wurden oder von vornherein aussichtslos erscheinen und zudem Grund zur Annahme besteht, dass sich daran in Zukunft nichts ändern wird. Verlangt wird daher sowohl eine Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse als auch eine Prognose der zukünftigen Entwicklung. Liegt die begründete Vermutung vor, dass die Einbringung zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen könnte, ist sie vorerst gemäß § 231 BAO auszusetzen. Ausreichende persönliche oder sachliche Haftungen stehen jedenfalls einer Löschung entgegen. Vollstreckungsmaßnahmen müssen dann nicht versucht werden, wenn sie von vornherein aussichtslos erscheinen. In diesem Fall genügt ein Hinweis in den Akten auf das negative Ergebnis entsprechender Übermittlungen und Überprüfungen (siehe dazu auch im Folgenden Abschnitt 8.2.). Weiters findet die Kleinbetragsregelung des § 242 BAO Anwendung, nach der Vollstreckungen unter einem gewissen Mindestbetrag ausgeschlossen sind. Der Aussichtslosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gleichgestellt ist die Unverhältnismäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in dem Sinn, dass beispielsweise die Anmeldung einer Forderung im Konkurs voraussichtlich mehr kostet als die zu erwartende Konkursquote. Auch in derartigen Fällen wären die angestellten Überlegungen im Akt zu dokumentieren (Aktenvermerk) und auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.
