2.1. Frequenz der Überprüfungen Aktenvorgänge betreffend Abgabenschuldigkeiten, bei denen auf die buchmäßige Erfassung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Abgabenentrichtung gefolgt ist, sind zumindest jährlich einer Überprüfung betreffend die Einleitung oder Fortführung von Vollstreckungshandlungen bzw. die Durchführung der Abschreibung zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind im Akt selbst zu vermerken.
