BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok
1.2. Amtswegigkeit Abschreibungen sind von Amts wegen durchzuführen. Die Partei hat weder einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Abschreibung, noch existiert ein diesbezügliches Antragsrecht.