← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

1.2. Amtswegigkeit Abschreibungen sind von Amts wegen durchzuführen. Die Partei hat weder einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Abschreibung, noch existiert ein diesbezügliches Antragsrecht.