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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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5.1. Kein außergerichtlicher Ausgleich für Eigenmittel Außergerichtliche Einigungen egal welcher Art (außergerichtlicher Ausgleich, Abschlagszahlungen etc.) sind nur für nationale Abgaben möglich, nicht aber für Eigenmittel (Einfuhrabgaben = Zölle ieS). Das bedeutet, dass der Betrag der Einfuhrabgaben (zuzüglich eines entsprechenden Anteiles an nationalen Abgaben) entrichtet werden muss, wenn der Schuldner eine außergerichtliche Einigung mit der Zollbehörde anstrebt. Sobald die fiktive Uneinbringlichkeit gegenüber der Kommission eingetreten ist (neue Abgabenart 0ZX), kann allerdings wieder für die gesamten Abgabenarten, also auch für die ehemaligen Eigenmittel, ein außergerichtlicher Ausgleich vereinbart werden.