2. Feststellung der dauernden Uneinbringlichkeit Die tatsächliche Feststellung der dauernden Uneinbringlichkeit setzt eine regelmäßige Überprüfung der betroffenen Aktenvorgänge im Hinblick auf allfällige Einhebungsmaßnahmen oder aber eine Abschreibung voraus. Die Art und Weise der möglichen Prüfschritte orientiert sich an den persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem Aufenthaltsort des Abgabenschuldners.
