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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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8.1.1. Verwaltungsentscheidung über die Uneinbringlichkeit (= Abschreibung) In der EU-B-Buchführung enthaltene Beträge, ausgenommen die Zollverfahrensarten 9 und 21, werden durch Entscheidung der Mitgliedstaaten für uneinbringlich erklärt; in Österreich werden sie kassenmäßig abgeschrieben. Eigenmittelforderungen gelten als uneinbringlich spätestens nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung oder nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ergehen der abschließenden Rechtsmittelentscheidung, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde, oder nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der letzten effektiven Zahlung, falls es zum Eingang von (Teil-) Zahlungen gekommen ist (Fiktion der Uneinbringlichkeit). Unbeschadet dieser zwingenden Fiktion der Uneinbringlichkeit bei Eigenmittelforderungen ist in Fällen, in denen die Uneinbringlichkeit bereits früher festgestellt wird, vor Ablauf der 5 Jahre die Abschreibung mit Belegart BL durchzuführen. Bei Durchführung von Abschreibungen erst nach Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit (Belegart UE und Umbuchung auf neue Abgabenart 0ZX) ist zu beachten, dass allfällige spätere Zahlungseingänge für Zollbeträge nicht mehr auf EU-Buchführungskonten verbucht und nicht mehr an die Kommission bereitgestellt werden. Siehe dazu ergänzend Abschnitt 1.4.