5. Außergerichtlicher Ausgleich Die Zustimmung zu Zahlungsangeboten des Schuldners im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs, die Annahme von Abschlagszahlungen oder sonstige außergerichtliche Einigungen sind nicht unter die Erlass-/Erstattungstatbestände des Artikel 116 UZK oder die §§ 236 ff BAO zu subsumieren, sondern stellen Vorbedingungen für die angestrebte Abschreibung der Restschuld bzw. den Verzicht der Behörde auf die Fortsetzung der Einhebung dar.
