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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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4.2. Konkurs Der von einer Konkursquote (ebenso: Anschluss- oder Folgekonkursquote) nicht befriedigte Teil einer Forderung kann weiterhin vom Schuldner gefordert werden, da der Konkurs als solcher keinen Erlöschensgrund für den von der Konkursquote nicht abgedeckten Teil der Abgabenschuld darstellt. Theoretisch besteht daher die Möglichkeit für die Abgabenbehörde, auch nach einem abgeschlossenen Konkursverfahren die nicht befriedigte Restschuld zu vollstrecken, sobald der Schuldner wieder zu Vermögen kommt. Praktisch ist die Wahrscheinlichkeit, auf diesem Wege noch zu einer (teilweisen) Abgabenentrichtung zu gelangen, jedoch als äußerst gering einzuschätzen.