1.4.2. Nach Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit eingezogene Eigenmittel Nach dem Zeitpunkt der fiktiven Uneinbringlichkeit eingezogene Eigenmittelbeträge sind nicht mehr in der EU-Buchführung zu verbuchen, da sie nicht mehr der Kommission bereitgestellt werden, sondern zur Gänze dem Mitgliedstaat gehören. Das Verhältnis der Verwaltung zum Schuldner wird durch diese fiktive Uneinbringlichkeit im Verhältnis zur Kommission nicht tangiert, dh. die Verwaltung kann die Forderungen weiter beitreiben.
