0.3.4. Praktische Konsequenzen Praktisch bedeuten die Meldepflichten und die gegenüber der Europäischen Kommission einzuhaltenden Fristen, dass die Kassen spätestens im 5. Jahr nach der buchmäßigen Erfassung einer Eigenmittelforderung zu überprüfen haben, ob ein Rechtsbehelf ergriffen und/oder eine Teilzahlung geleistet wurde (bewirkt Verlängerung der 5-Jahresfrist für fiktive Uneinbringlichkeit). Ist das nicht der Fall, ist abzuwägen, ob entweder die Voraussetzungen für eine Abschreibung sämtlicher Abgabenarten im konkreten Fall vorliegen (Abschreibung mit Belegart BL) oder es ist eine Umbuchung auf nationale Konten mit Belegart UE rechtzeitig mit Ablauf der 5-Jahresfrist in die Wege zu leiten. Zusammenfassend sind daher alle Fälle, bei denen die fiktive Uneinbringlichkeit gemäß den Ausführungen zu Abschnitt 3.2. festgestellt wurde, in der EU-B-Buchführung abzuschreiben. Ob diese Abschreibung mit Belegart BL (Forderung wird auch im nationalen Bereich abgeschrieben, weil keinerlei Einbringungschancen mehr gesehen werden) oder mit der Belegart UE (Forderung wird nur gegenüber der EU abgeschrieben, bleibt national aber bestehen und wird in die nationale Buchführung übergeleitet, weil beispielsweise noch ein Beitreibungsverfahren offen ist) zu erfolgen hat, ist im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden bzw. nachvollziehbar im Akt zu vermerken. Beispiele für Abschreibungen mit Belegart BL oder UE finden sich in Anhang 3 der Arbeitsrichtlinie. Innerhalb von 3 Monaten ab Durchführung der Abschreibung (Belegart BL oder UE) ist vom Mitgliedstaat bei Forderungen, die 50.000 Euro Eigenmittel übersteigen, Meldung an die Kommission zu erstatten. Zu diesem Zweck haben die Zollämter dem Zollamt Wien bereits einen Monat nach Durchführung der Abschreibung eine entsprechende Meldung mit dem vorgesehenen Formular zu machen (siehe dazu im Detail Abschnitt 8.). Dem Zollamt Wien als Zentralstelle obliegt dann die Weiterleitung der Meldung nach Brüssel.
