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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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4.1. Ausgleich, Privatkonkurs Der von einer erfüllten Ausgleichs- oder Privatkonkursquote nicht abgedeckte Teil der Schuld kann grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner später wieder zu Vermögen kommt, nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es zu einer Aufhebung des Ausgleichs bzw. zu einem Widerruf der Restschuldvereinbarung kommt.