2.2.3. Schuldner mit (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort im Drittland Bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort im Drittland sind ebenfalls die Möglichkeiten auszuschöpfen, die bestehende Amtshilfeabkommen bieten. Auch in diesen Fällen reicht für Abgabenbeträge, die entweder unter die Mindestgrenze des anwendbaren Abkommens fallen oder, falls eine solche Mindestgrenze oder ein Abkommen nicht existiert, weniger als 150 Euro insgesamt (Summe aller Eingangsabgaben samt Nebenansprüchen) betragen, eine Zustellung mit internationalem Rückschein aus und kann auf die Stellung eines Amtshilfeersuchens verzichtet werden. Für den Spezialbereich des Versandverfahrens existiert die Möglichkeit einer Vollstreckungsrechtshilfe im Rahmen des Versandübereinkommens für die Warenbeförderung zwischen der EG und den EFTA-Staaten (gemeinsames Versandverfahren). Hinsichtlich der konkreten Einzelfallsentscheidung sowie der notwendigen Dokumentierungsschritte wird auf die Ausführungen zu Abschnitt 2.2.1. verwiesen.
