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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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2.2.2. Schuldner mit (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat Bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat sind die Möglichkeiten der Richtlinie 76/308/EWG des Rates (Beitreibungsrichtlinie, BeitrRL) auszuschöpfen. Im Falle gleichzeitig bestehender Rechts- und Amtshilfeabkommen (zB BRD) können Ersuchen auch gemäß den dort festgelegten Rahmenbedingungen gestellt werden, da die Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung im Rahmen von Abkommen durch die Beitreibungsrichtlinie gemäß Art. 23 BeitrRL unberührt bleiben, dh. weiter bestehen. Solche Amtshilfeabkommen sind vor allem dann heranzuziehen (Ermessen), wenn ihre Inanspruchnahme erfahrungsgemäß rascher und reibungsloser verläuft als ein Ersuchschreiben im Rahmen der Beitreibungsrichtlinie. Darüber hinaus ermöglichen einige Abkommen einen direkten Verkehr zwischen den einzelnen Behörden (zB auf der Ebene der Zollämter), was ebenfalls zur Beschleunigung beiträgt. Für Ersuchen, die sich auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners oder auf den Erhalt sonstiger Informationen beschränken, können weiters die Möglichkeiten der VO (EG) Nr. 515/97 des Rates (Amtshilfeverordnung, AHVO) genutzt werden. Handelt es sich um Abgabenbeträge, die entweder unter die Mindestgrenze des anwendbaren Abkommens fallen oder die, falls eine solche Mindestgrenze oder auch ein Abkommen nicht existiert, weniger als 150 Euro insgesamt (Summe aller Eingangsabgaben samt Nebenansprüchen) betragen, reicht eine Zustellung des Abgabenbescheids mit internationalem Rückschein aus und kann auf die Stellung eines Amtshilfeersuchens verzichtet werden. Hinsichtlich der Vorgangsweise im konkreten Einzelfall sowie der notwendigen Dokumentierung der jeweils getroffenen Entscheidung wird auf die Ausführungen zu Abschnitt 2.2.1. verwiesen.