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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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1.4. Fiktion der Uneinbringlichkeit bei Eigenmittelforderungen Eigenmittelforderungen gelten nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung, in Fällen in denen ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung darüber ergangen ist, oder in Fällen, in denen eine Teilzahlung erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte effektive Zahlung eingegangen ist, automatisch als uneinbringlich und sind, wenn sie 50.000 Euro übersteigen, innerhalb der dafür geltenden Fristen (siehe Abschnitt 8.) der Kommission zu melden. In manchen Fällen wird die Meldung an die Kommission mit der Verwaltungsentscheidung über die Abschreibung bzw. mit ihrer kassenmäßigen Durchführung zeitlich zusammenfallen. In Einzelfällen kann es allerdings vorkommen, dass Eintreibungsmaßnahmen des Mitgliedstaates (zB Beitreibungsersuchen an andere Mitgliedstaaten) noch anhängig sind oder zweckmäßig erscheinen und die im internen Verhältnis zur Kommission zu beachtende 5-Jahresfrist für die Fiktion der Uneinbringlichkeit bereits abgelaufen ist.