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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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Anhang 3: Beispiele für Abschreibungen mit Belegart BL oder UE Beispiel 1: Der aushaftende Betrag wird auch im nationalen Bereich für uneinbringlich erachtet (und es ist kein Beitreibungsverfahren mehr offen) -> Abschreibung mit Belegart BL Beispiel 2: Das Beitreibungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und die 5-jährige Frist für den Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit abgelaufen -> Abschreibung mit Belegart UE und dadurch Überleitung in die nationale Buchführung. (unabhängig davon, ob die 5-jährige Frist für den Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Beitreibungsverfahrens noch offen war) Beispiel 3: Im Rahmen des Beitreibungsverfahrens wurde eine Ratenvereinbarung getroffen: Es ist zu prüfen, ob innerhalb der letzten 5 Jahre eine effektive Zahlung eingegangen ist: JA: Die 5-jährige Frist für Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit ist noch nicht abgelaufen, es ist daher weder mit Belegart BL noch mit UE abzuschreiben, sondern der Fall bleibt in der EU-B-Buchführung. NEIN: Abschreibung mit Belegart UE und dadurch Überleitung in die nationale Buchführung. (in weiterer Folge neuerliche Überprüfung der Un/Einbringlichkeit und gegebenenfalls Abschreibung mit Belegart BL) Beispiel 4: Im Rahmen des Beitreibungsverfahrens ergeht die Mitteilung, dass die Beitreibung offensichtlich aussichtslos ist, die 5-jährige Frist für Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit ist bereits abgelaufen und es wurde noch nicht mit Belegart UE abgeschrieben (siehe Beispiel 2): Es ist zu prüfen, ob ein weiteres Beitreibungsersuchen in ein paar Jahren für zweckmäßig erachtet wird (bspw. "junger" Abgabepflichtiger). JA: Abschreiben mit Belegart UE und dadurch Überleiten in die nationale Buchführung NEIN: Abschreiben mit Belegart "BL" ACHTUNG: Bei Eigenmittelbeträgen über 50.000 Euro Meldung erstatten!