0. Allgemeines 0.1. Anwendungsbereich der Arbeitsrichtlinie Diese Arbeitsrichtlinie findet Anwendung auf alle Abgabenschuldigkeiten, die ab dem österreichischen EU-Beitritt (1.1.1995) entstanden sind. Sie berücksichtigt die Besonderheiten, die sich aus den Regelungen des Zollrechts und des Eigenmittelrechts der Gemeinschaft ergeben und gilt grundsätzlich nicht nur für die Einfuhrabgaben (Zölle ieS oder Eigenmittel der Gemeinschaft), sondern auch für die sonstigen Eingangsabgaben und anderen Geldleistungen im Wege des § 2 Abs. 1 ZollR-DG. Bestimmte Regelungen des Eigenmittelrechts wie zB die Meldepflichten an die Europäische Kommission oder auch die Regelungen betreffend die fiktive Uneinbringlichkeit sind allerdings schon von ihrem Anwendungsbereich her allein auf die Eigenmittel, also die Zölle ieS, beschränkt. Für die vor dem österreichischen EU-Beitritt nach den Bestimmungen des ZollG entstandenen Abgabenschuldigkeiten (sog. "alte Zollschulden") gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen der BAO betreffend Löschung bzw. können diesbezüglich die Ausführungen im Aussetzungs- und Löschungsleitfaden (Erlass des BMF vom 01.07.2006, 010104/286-SVE/06) herangezogen werden. Das bedeutet insbesondere, dass in diesen Fällen ein Löschungsbescheid zu erstellen ist. Für die nach dem österreichischen EU-Beitritt entstandenen Abgabenschuldigkeiten (sog. "neue Zollschulden") wurden die Regelungen der BAO zur Löschung überlagert und gelten daher nur mehr in der nachstehend beschriebenen Form (zB kein Löschungsbescheid). Diejenigen Ausführungen im Aussetzungs- und Löschungsleitfaden vom 1.7.2006, die nicht mit dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht in Widerspruch stehen (zB Amtswegigkeit der Vollstreckung, Wirkung insolvenzrechtlicher Vorschriften), können allerdings auch für die Vollstreckung und Abschreibung neuer Zollschulden herangezogen werden. Nicht anwendbar auf Eigenmittelbeträge sind jedoch die Ausführungen zu Abschnitt 2.4.5. des Aussetzungs- und Löschungsleitfadens betreffend die Vorgangsweise bei geringer Rückstandshöhe, weil das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten zur Beitreibung der Eigenmittel ungeachtet der Höhe der betroffenen Beträge verpflichtet.
