3.2. Praktische Heranziehung der Kriterien Derartige Beurteilungskriterien, wie sie unter Abschnitt 3.1. angeführt sind, können zwar nicht für sich allein die Vornahme einer Abschreibung rechtfertigen, vermögen aber im Zusammenhang mit anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die konkrete Entscheidung des Sachbearbeiters zu untermauern. In der Praxis wird es sich um Kriterien handeln, die die künftigen Einkommensperspektiven des Schuldners eher negativ erscheinen lassen und insofern für eine Abschreibung sprechen, da das Vorhandensein von Umständen wie zB einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit naturgemäß leichter feststellbar ist, als eine günstige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu prognostizieren. Die einschlägigen Erwägungen sind festzuhalten und im Akt zu dokumentieren (Aktenvermerk).
