0.2. Begriff der Abschreibung Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 235 Abs. 1 BAO abgeschrieben werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Die Abschreibung führt zu keinem Erlöschen der Abgabenschuld, sondern stellt eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, da die Erlöschensgründe für eine Zollschuld abschließend in Artikel 124 UZK geregelt sind. § 235 Abs. 2 BAO (Erlöschen des Abgabenanspruches durch die verfügte Abschreibung) ist daher vom Gemeinschaftsrecht überlagert und nicht mehr anwendbar. Mangels Erlöschen der Zollschuld durch die Abschreibung ergibt sich auch kein Anwendungsbereich für § 235 Abs. 3 BAO (Widerruf). Die Abschreibung entfaltet keinerlei Wirkungen nach außen. Sofern Anzeichen dafür sprechen, dass eine abgeschriebene Abgabenschuld wieder einbringlich ist, kann die Vollstreckung, sofern noch keine Einhebungsverjährung eingetreten ist, fortgesetzt werden. Über den internen Akt der kassenmäßigen Abschreibung hat kein Bescheid an die Partei zu ergehen. Der Umstand, dass sich die Behörde entschlossen hat, eine Schuld abzuschreiben, ist lediglich aktenmäßig zusammen mit einer nachvollziehbaren Begründung für diese Entscheidung festzuhalten, um für allfällige spätere Kontrollen gewappnet zu sein. Bei Fällen, die bestimmte Betragsgrenzen überschreiten, sind zusätzlich Meldepflichten zu beachten. Das Datum der Abschreibung ist außerdem relevant für die Beurteilung, ob die Fristen für allfällige Meldungen eingehalten wurden (siehe dazu Abschnitt 8.).
