← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

8.1.2. Meldung an die Kommission Gemäß Art. 17 Abs. 3 der EigenmittelVO hat der Mitgliedstaat Abschreibungsfälle, in denen der Eigenmittelbetrag 50.000 Euro übersteigt, der Kommission zu melden. Diese Meldepflicht gegenüber der Kommission wird bundesweit von der Zentralstelle beim Zollamt Wien zentral wahrgenommen. Die mit Einziehungsagenden befassten Zollämter haben zu diesem Zweck ihre Abschreibungsfälle in der besagten Größenordnung mit dem im Anhang 1 enthaltenen Formular elektronisch dem Zollamt Wien zu melden. Die Meldung ist bei Fällen in der besagten Größenordnung innerhalb eines Monats nach Durchführung der Abschreibung (Belegart BL oder UE) zu erstatten. Das Zollamt Wien als Zentralstelle übernimmt dann, gegebenenfalls nach Abklärung offener Fragen mit dem meldenden Zollamt, die innerhalb von 3 Monaten nach der Abschreibung bzw. dem Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit zu erstattende Meldung an die Kommission. Für Fälle, in denen die Abschreibung vor dem 1. Juli 2006 erfolgt ist, verlängert sich die dreimonatige Frist um bis zu 3 Jahre (= Übergangsregelung). Eine Übermittlung der Originalakten oder auch allfälliger Ablichtungen von Aktenteilen ist nicht erforderlich. Sollte die Europäische Kommission nach ihrer ersten Befassung durch das Zollamt Wien nähere Informationen anfordern, wird das betroffene Zollamt von der Zentralstelle kontaktiert.