4.2.1. Durchführung der Abschreibung Umgehend nach Abschluss des Konkurses (Verteilung des Masseerlöses) sind betroffene Forderungsteile, die nicht aus dem Masseerlös befriedigt werden konnten, abzuschreiben und die Abschreibung auch kassenmäßig durchzuführen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ein Zuwarten nahe legen. Sollte der Schuldner im Gefolge einer derartigen Abschreibung wider Erwarten zu Vermögen gelangen, wäre die Einhebung fortzusetzen, soweit noch keine Verjährung gemäß § 238 BAO eingetreten ist. Bei Fällen, in denen Eigenmittelforderungen bereits vor Abschluss des Konkurses als uneinbringlich gelten, ist Abschnitt 1.4.1. sinngemäß anzuwenden.
