1.4.1. Auseinanderfallen von fiktiver und tatsächlicher Uneinbringlichkeit In einem solchen Fall ist bei Eigenmittelbeträgen über 50.000 Euro die Meldung an die Kommission im Wege des Zollamtes Wien ungeachtet der noch laufenden Beitreibung zu erstatten. Bei Eigenmittelbeträgen unter 50.000 Euro ist der Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit in eigenmittelrechtlicher Sicht im Akt selbst zu vermerken. Zeitgleich sind in beiden Fällen die Eigenmittelbeträge mit UE kassenmäßig abzuschreiben und werden so vom System automatisch auf die Abgabenart 0ZX umgebucht. Dadurch wird bei allfälligen späteren Einzahlungen auf die Schuld verhindert, dass die Gelder von der Kassen-EDV automatisch an die Kommission abgeführt werden, für die die Ansprüche ja bereits als uneinbringlich gelten. Die eigentliche Abschreibung auf nationaler Ebene bzw. ihre kassenmäßige Durchführung (Belegart BL) hat erst nach Abschluss sämtlicher Beitreibungsmaßnahmen und Feststellung der Uneinbringlichkeit zu erfolgen.
