5.2. Dokumentierung im Abgabenakt Die Beweggründe für die Annahme derartiger Zahlungsangebote des Schuldners oder für den Abschluss außergerichtlicher Vereinbarungen müssen sich im Abgabenakt schlüssig nachvollziehen lassen. Das bedeutet, die Vorgangsweise der Zollbehörde sollte sich angesichts der vorliegenden Fakten als die vernünftigste Lösung darstellen. Gerade im außergerichtlichen Ausgleichsverfahren wird einer entsprechenden Dokumentierung der Sachlage erhöhte Bedeutung zuzumessen sein, da hier - anders als bei einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren - die Verantwortung für die konkrete Entscheidungsfindung allein bei den Zollbehörden liegt. Sind Abgaben über 50.000 Euro betroffen und liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der Vermögenslage des Schuldners vor, ist entweder eine Auskunft des Kreditschutzverbandes im Wege der IWDZ zu oder aber eine Liquiditätsprüfung durch die ABZ zu veranlassen.
