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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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8.1.3. Reaktion der Kommission Die Kommission hat ab Einlangen der Meldung 6 Monate Zeit, um dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln. Sie hat auch die Möglichkeit, zusätzliche Informationen anzufordern. In letzterem Fall beginnt die 6-Monatsfrist zur Äußerung am Tag des Eingehens der zusätzlichen Informationen bei der Kommission neu zu laufen. Die Bemerkungen der Kommission werden in der Regel darauf abzielen, dass der Mitgliedstaat - falls es ihm nicht gelingt, seinen Standpunkt durchzusetzen - die auf dem Spiel stehenden Eigenmittel zu Lasten des eigenen Budgets überweisen muss, ohne sie je vom Zollschuldner erhalten zu haben. Nach Bekanntgabe der Bemerkungen der Europäischen Kommission bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der der Kommission zustehenden Frist ohne Bemerkungen wird das zuständige Zollamt von der Zentralstelle des Zollamtes Wien verständigt. Das Ergebnis der Verständigung ist im Akt nachvollziehbar zu dokumentieren.