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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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4.1.1. Durchführung der Abschreibung Im Falle eines erfüllten Ausgleichs oder Privatkonkurses ist der nicht befriedigte Forderungsteil umgehend abzuschreiben und die Abschreibung kassenmäßig durchzuführen. Bei Fällen, in denen Eigenmittelforderungen bereits vor Erfüllung des Ausgleichs oder Privatkonkurses als uneinbringlich gelten, ist Abschnitt 1.4.1. sinngemäß anzuwenden.