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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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0.3.3. Details zur kassenmäßigen Durchführung Bedingt durch die fiktive Uneinbringlichkeit von Forderungen im Verhältnis zur Kommission ergibt sich die Notwendigkeit zwischen zwei verschiedene Arten der kassenmäßigen Durchführung von Abschreibungen zu unterscheiden. Bei Zusammenfallen von fiktiver Uneinbringlichkeit und tatsächlicher Abschreibung, dh. es wird innerhalb der 5 Jahre die Entscheidung getroffen, sowohl national als auch im Verhältnis zur EU abzuschreiben, ist die Abschreibung von Eigenmitteln wie bisher kassenmäßig mit der Belegart BL durchzuführen. Soll die Eigenmittelforderung hingegen im den nationalen Bereich weiter bestehen bleiben bzw. auf die nationalen Konten übergeleitet werden (Auseinanderfallen von fiktiver Uneinbringlichkeit und tatsächlicher Abschreibung) sind mit der neuen Belegart UE (Uneinbringlichkeit Eigenmittel) die Zoll-Eigenmittel der Gemeinschaft (A00, A10, A20, A30, A40, C00 und C10) abzuschreiben. Durch die Verwendung der Belegart UE werden die ehemaligen Zoll-Eigenmittel vom System automatisch auf die neue Abgabenart 0ZX umgebucht. Die Belegart UE kann daher nur bei Eigenmittelkonten der B-Buchführung, ausgenommen die Zollverfahrensarten 9 und 21 und die so genannten Veredelungskonten (Konten mit 019 beginnend), zum Einsatz kommen. Sie hat keine Außenwirksamkeit, dh. es kommt nicht zur Versendung einer Buchungsmitteilung an den Schuldner. Die Abschreibung dieser neuen Abgabenart 0ZX ist letztlich wieder mit der Belegart BL durchzuführen, wenn im konkreten Fall für sämtliche Abgabenarten die Uneinbringlichkeit festgestellt wird. Bei beiden Belegarten, sowohl BL als auch UE ist im Textfeld die Geschäftszahl des Kassenaktes anzuführen.