2.2. Art und Intensität der möglichen Prüfschritte Die Art und Intensität der möglichen Prüfungen hängt grundsätzlich von den persönlichen Verhältnissen des Schuldners, insbesondere von seinem Aufenthaltsort, ab. Gewisse Mindestprüfschritte wie beispielsweise eine Meldeamtsanfrage bei Schuldnern unbekannten Aufenthalts oder eine Anfrage an den Sozialversicherungsträger bei Schuldnern mit Sitz im Anwendungsgebiet sind jährlich zu wiederholen. Bei Schuldnern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist zumindest ein Beitreibungsersuchen zu stellen und dieses je nach Rückantwort allenfalls auch zu wiederholen. Schuldnern im Drittland ist jedenfalls der Abgabenbescheid zuzustellen. Eine Ausnahme von diesen Mindestprüfschritten besteht nur für Fälle, in denen die dauernde Uneinbringlichkeit evident ist. In derartigen Fällen ist ein Aktenvermerk über das Vorliegen der Gründe für eine solche Annahme anzulegen und unverzüglich der Betrag abzuschreiben.
