3. Berücksichtigung künftiger Einkommensperspektiven Im Vorfeld einer Abschreibung sind auch die künftigen Einkommensperspektiven eines Schuldners zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 235 Abs. 1 BAO ("... und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie [Anm.: die Einbringungsmaßnahmen] zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden).
