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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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4. Gerichtliche Insolvenzverfahren Bei den einzelnen Insolvenzverfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um solche handelt, deren erfolgreicher Abschluss (Erfüllung) eine spätere Geltendmachung der Restschuld ausschließt (Ausgleich, Privatkonkurs mit vom Gericht beschlossener Restschuldbefreiung), oder um solche Verfahren, die lediglich eine gleichmäßige Verteilung des vorhandenen Schuldnervermögens bezwecken (Konkurs, Anschluss- oder Folgekonkurs). Grundsätzlich ist auch bei Insolvenzverfahren der Grundsatz eines zweckmäßigen und ökonomischen Einsatzes der vorhandenen Mittel zu beachten. Das bedeutet, dass beispielsweise eine (kostenpflichtige) Anmeldung einer Forderung im Konkurs zu unterlassen ist, wenn von vornherein damit gerechnet werden muss, dass der Erlös aus der Konkursmasse geringer sein wird als die Kosten für die Anmeldung der Forderung. Auch derartige Umstände wären nachvollziehbar im Kassenakt zu dokumentieren.