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Arbeitsrichtlinie "Abschreibung der Zollschuld" (ZK-1897)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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2.2.1. Schuldner mit (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort im Anwendungsgebiet Zur Feststellung der dauernden Uneinbringlichkeit bieten sich bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort im Anwendungsgebiet folgende Prüfschritte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) an: Eigene Ermittlungen der Behörde (Vorladung, Einvernahme und Niederschrift), Einholung von Berichten der Vollstreckungsorgane im Finanzamt, Meldeamtsanfragen, Anfragen beim Sozialversicherungsträger, Einsichtnahme in das Firmenbuch und das Grundbuch sowie in allfällige Aktenvorgänge im Amt, Abfragen vorhandener Finanzamtsdaten, Befassung ortskundiger Personen (zB Gemeindesekretär), Auskünfte der Bezirksgerichte bei Verlassenschaften. Welche der vorgeschlagenen oder auch nicht ausdrücklich genannten Prüfungen im Einzelfall durchgeführt oder mangels Erfolgsaussichten von vornherein unterlassen werden, muss an Hand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Zum Zweck der Dokumentation ist jedenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen, aus dem die Beweggründe des Sachbearbeiters für die Nicht-/ Vornahme konkreter Prüfschritte bzw. deren Ergebnisse hervorgeht.