7. Gleichbehandlung von nationalen und Gemeinschaftsabgaben Eingangsabgabenforderungen setzen sich in der Regel aus Einfuhrabgaben (Eigenmittel der Gemeinschaft) und sonstigen Eingangsabgaben (nationale Abgaben) zusammen. Kann eine derartige Forderung nur teilweise befriedigt werden, hat die Buchung nicht vorrangig auf die Eigenmittel der Gemeinschaft zu erfolgen, sondern es ist der erzielte Betrag quotenmäßig auf die einzelnen Abgabenarten aufzuteilen. Da die Kassen-EDV bei Zahlungen ohne Verrechnungsweisung, sofern die aushaftenden Forderungen den gleichen Fälligkeitstermin haben, vordringlich die Eigenmittel befriedigt, kann es zu einer Bevorzugung der Eigenmittel kommen. Spätestens bei der Abschreibung (Belegart BL oder UE) sind solche vorrangig durchgeführten Tilgungen der Eigenmittel händisch zu berichtigen, sodass es im Effekt zu einer quotenmäßigen Aufteilung der geleisteten Zahlungen auf sämtliche Abgabenarten kommt. Nach Eintritt der fiktiven Uneinbringlichkeit (Abschreibung mit Belegart UE) werden keine Eigenmittel mehr an die Kommission bereitgestellt. Das bedeutet, die aus der Abgabenart 0ZX eingezogenen Beträge behält der Mitgliedstaat zur Gänze.
