6. Sonstige Fälle Bei sonstigen Fällen, in denen es ohne vorangegangenes gerichtliches Insolvenzverfahren bzw. ohne außergerichtliche Ausgleichsvereinbarung zu einer Abschreibung kommt, ist zu beachten, dass bei Forderungen mit einem Eigenmittelbetrag über 50.000 Euro immer eine Meldung an die Kommission im Wege des Zollamts Wien zu erstatten ist (siehe dazu auch die Abschnitt 4.1.2., Abschnitt 4.2.2. und Abschnitt 5.2.). Bei Fällen, in denen Eigenmittelforderungen bereits vor der Abschreibung bzw. ihrer kassenmäßigen Durchführung als uneinbringlich gelten, ist Abschnitt 1.4.1. sinngemäß anzuwenden.
