Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung Kapitel 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 147 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen(Artikel 16 des Zollkodex) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen. Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
