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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 2 Warenverkehr im TIR-Verfahren Artikel 274 TIR-Verfahren unter besonderen Umständen(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) Die Zollbehörde nimmt ein Carnet TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten für das TIR-Verfahren an bei zeitweiligem Ausfall a)des elektronischen Versandsystems; b)des rechnergestützten Systems, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben; c)der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem. Die Annahme von Carnets TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.