Artikel 295 Geltungsbereich(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich: a)bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden; b)bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.
