← Alle BMF-Richtlinien

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 295 Geltungsbereich(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich: a)bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden; b)bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.