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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 252 Kontrolle des Wiegens frischer Bananen(Artikel 188 des Zollkodex) Die Zollstellen überprüfen mindestens 5% der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 61-03 Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.