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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen Unterabschnitt 1 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten Artikel 2 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A dieser Verordnung enthalten. (2) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang B dieser Verordnung enthalten. (3) entfällt (4) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission enthalten (1). (4a) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang C dieser Verordnung enthalten. (5) und (6) entfällt (*) (7) Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) oder der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 in den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt wurde, finden in Bezug auf die für diesen Antrag erforderlichen zusätzlichen Datenelemente die Formate und Codes gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Anwendung. (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250 (1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).