Unterabschnitt 6 Vereinfachungen im Unionsversand Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex) (1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden. (2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde. (3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
