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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 6 Vereinfachungen im Unionsversand Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex) (1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden. (2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde. (3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.