Artikel 217 Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus. Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben: a)die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann; b)den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge; c)die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben; d)das Ausstellungsdatum; e)die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.
