Artikel 22 Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (*)(Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 35 Zollkodex) (1) Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder nach Artikel 20a Absatz 6 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine verlängerte Verwendungsdauer zu gewähren, so geben sie Folgendes an: das Datum, bis zu dem die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden Entscheidung gilt, und die Warenmengen, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können. (2) Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis diese Mengen erreicht sind. Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen erreicht wurden. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
