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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Titel III Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250 Abschnitt 1 Einleitung Dieser Titel enthält die in Anträgen und/oder Entscheidungen zu verwendenden Codes in Form von Codelisten. Abschnitt 2 Einleitung Codes in den Codelisten CL-3101 Zu verwendende Codes für D.E. 31 01 000 002 (Code Art des Antrags/der Entscheidung / Art) D.E. 31 03 010 205 (Art des Antrags / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 31 06 000 205 (Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 32 01 030 205 (Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 32 02 010 205 (Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 02 010 205 (Art der Zollverfahren / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 02 020 205 (Art der Zollverfahren / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 03 010 205 (Art der Anmeldung / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 37 03 020 205 (Art der Anmeldung / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 42 01 010 205 (Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung / Referenznummer der vZTA-Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 42 10 000 205 (Registriernummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 43 16 000 205 (Registriernummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 63 09 000 205 (Registriernummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 44 14 000 205 (Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 46 02 011 205 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 46 02 012 205 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) D.E. 48 05 010 205 (Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten) / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 60 01 010 205 (Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 60 02 010 205 (Gesamtsicherheit / Referenznummer der Entscheidung / Code Art der Entscheidung) D.E. 60 02 020 205 (Gesamtsicherheit / Referenznummer des Antrags / Code Art der Entscheidung) Code Art des Antrags/der Entscheidung Ehemalige Spaltenüberschrift der Tabelle in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 BTI Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte 1a BOI Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte 1b BVI Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte [NEU] AEOC Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen 2 AEOS Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - Sicherheit 2 AEOF Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit 2 CVA Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind 3 CGU Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung 4a DPO Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub 4b REP Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge 4c REM Antrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge 4c TST Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren 5 RSS Antrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs 6a ACP Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren 6b SDE Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung 7a CCL Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung 7b EIR Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren 7c SAS Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle 7d AWB Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen 7e IPO Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung 8a OPO Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung 8b EUS Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung 8c TEA Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr 8d CWP Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager 8e CW1 Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I 8e CW2 Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II 8e ACT Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren 9a ACR Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren 9b ACE Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren 9c SSE Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen 9d TRD Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz 9e ETD Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung 9f CL-3103 Für D.E. 31 03 000 008 (Art des Antrags / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 erster Antrag 2 Antrag auf Änderung der Entscheidung 3 Antrag auf Verlängerung der Bewilligung 4 Antrag auf Widerruf der Entscheidung CL-3104 Für D.E. 31 04 000 008 (Geografischer Geltungsbereich - Union / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 in allen Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in allen Mitgliedstaaten gültige Bewilligung 2 in bestimmten Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in bestimmten Mitgliedstaaten gültige Bewilligung 3 auf einen Mitgliedstaat beschränkter Antrag bzw. auf einen Mitgliedstaat beschränkte Bewilligung DEF-3106 Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt strukturiert Die ersten beiden Zeichen (a2) entsprechen dem GEONOM-Code des Landes der Ausstellung gemäß der Definition in Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2 Die nächsten drei oder vier Zeichen (an..4) entsprechen dem Code für die Art der Entscheidung entsprechend der Codeliste CL-3101 gemäß Titel III dieses Anhangs Die nächste Zeichenfolge (an..29) entspricht der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilten eindeutigen Referenznummer. Die Gesamtlänge einer einzelnen Referenznummer einer Entscheidung darf 35 Zeichen nicht überschreiten. DEF-3107 Die Codes für D.E. 31 07 000 301 (Entscheidungsbefugte Zollbehörde / Code der Zollstelle) D.E. 34 05 020 001 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Zollstelle / Referenznummer) D.E. 34 08 020 001 (Ort, an dem sich die Waren befinden / Zollstelle / Referenznummer) D.E. 34 09 020 001 (Ort(e) der Veredelung oder Verwendung / Zollstelle / Referenznummer) D.E. 34 10 000 301 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren / Code der Zollstelle) D.E. 34 11 000 301 (Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens / Code der Zollstelle) D.E. 34 12 000 301 (Zollstelle der Sicherheitsleistung / Code der Zollstelle) D.E. 34 13 000 301 (Überwachungszollstelle / Code der Zollstelle) D.E. 34 14 000 301 (Bestimmungszollstelle(n) / Code der Zollstelle) D.E. 34 15 000 301 (Abgangszollstelle(n) / Code der Zollstelle) D.E. 44 05 000 301 (Informationen über Grenzübergänge / Code der Zollstelle) D.E. 48 02 000 301 (Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde / Code der Zollstelle) D.E. 48 03 000 301 (Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist / Code der Zollstelle) D.E. 50 03 000 301 (Anlaufhäfen / Code der Zollstelle) D.E. 50 05 000 301 (Zollstelle des Hafens / Code der Zollstelle) D.E. 51 01 000 301 (Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist(sind) / Code der Zollstelle) D.E. 53 03 000 301 (Zollstelle(n) der Gestellung / Code der Zollstelle) D.E. 54 03 000 301 (Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist / Code der Zollstelle) D.E. 62 01 000 319 (Beteiligter (Abfertigungs-)Agent / Beteiligte Zollstelle) haben folgende Struktur: Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Identifizierung des Landes mittels des Ländercodes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2020/1470 der Kommission (GEONOM-Code - Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2), die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für die UN/LOCODE-Ortsbezeichnung (Titel I Abschnitt 1 Abs. 1 Ziffer 3), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird diese Unterteilung nicht verwendet, so sollte dies durch ,000' gekennzeichnet werden. Beispiel: BEBRU000: BE = GEONOM-Code für Belgien, BRU = UN/LOCODE-Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung. CL-3405 Zu verwendende Codes für D.E. 34 05 010 046 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Angaben zum Ort / Qualifikator der Ortsbestimmung) D.E. 34 08 010 046 (Ort, an dem sich die Waren befinden / Angaben zum Ort / Qualifikator der Ortsbestimmung) D.E. 34 09 010 046 (Ort(e) der Veredelung oder Verwendung / Angaben zum Ort / Qualifikator der Ortsbestimmung) D.E. 49 01 000 046 (Beförderung von Waren / Qualifikator der Ortsbestimmung): Code des Qualifikators Identifikator Beschreibung T PLZ-Adresse Für den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer zu verwenden. U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3 V Kennung der Zollstelle Zu verwenden sind die unter D.E. 34 05 020 001 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Zollstelle / Referenznummer) genannten Codes. W GNSS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896° / 8.774792° oder 50.838068° / 4.381508° X EORI-Nummer (1) Anzugeben ist die Identifikationsnummer gemäß der Beschreibung von D.E. 33 02 000 229 (Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung / EORI-Nummer). Hat ein Wirtschaftsbeteiligter Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, so wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt. Y Nummer der Bewilligung (1) Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt. Z Anschrift Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes (1) Wird der Code ,X' (EORI-Nummer) oder der Code ,Y' (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden. CL-3417 Für D.E. 34 17 000 008 (Frist für die Erledigung des Verfahrens / Code) zu verwendende Codes Code Beschreibung 1 Keine Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK 2 Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Monat eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt 3 Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Quartal eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt 4 Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Halbjahr eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt Im Falle der Codes 1 oder 2 wird die Frist in Monaten ausgedrückt, im Falle des Codes 3 in Quartalen und im Fall des Codes 4 in Halbjahren. CL-3501-1 Zu verwendende Codes für D.E. 35 01 060 008 (Warenangaben / Ersatzwaren / Code) und D.E. 35 01 080 008 (Warenangaben / Nämlichkeit der Waren / Code): Code Beschreibung 1 Serien- oder Teilenummer des Herstellers 2 Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen 4 Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen 5 Analysen 6 Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet) 7 sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel) 8 ohne Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehende Einfuhr geeignet) CL-3501-2 Folgende Codes für D.E. 35 01 090 008 (Warenangaben / Wirtschaftliche Voraussetzungen / Code) sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten: Code Beschreibung 1 Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind 2 Reparatur 3 nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist 4 Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren 5 Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung im Rahmen Höchstmengen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1) im Wege eines Ausgleichs festgelegt werden. (*) 6 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden 7 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden 8 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können 9 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150 000 EUR nicht überschreitet 10 Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen 11 Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter 12 Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind 13 die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind 14 Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung ausgestellt worden ist 15 Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1) gewährt wird 16 Verarbeitung von Waren zu Proben 17 Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie 18 Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707 , 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur 19 Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen 20 Denaturierung 21 übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex 22 Der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2025/90046 CL-3604 Für D.E. 36 04 000 002 (Standardisierter Austausch von Informationen (INF) / Art) sind folgende Codes zu verwenden Code Beschreibung 0 Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird nicht verwendet 1 Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird verwendet 2 Es werden andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs verwendet CL-3701 Für D.E. 37 01 000 213 (Art des Vorgangs / Indikator) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 2 Besonderes Verfahren 3 Ausfuhr CL-3703 Für D.E. 37 03 000 008 (Art der Anmeldung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex) 2 Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex) 3 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex) CL-4202 Für D.E. 42 02 000 008 (Zollnomenklatur / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung CN Kombinierte Nomenklatur TC TARIC CL-3813 Für D.E. 38 13 000 008 (Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben nur gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnen, wenn Artikel 76 UZK-DelR keine Anwendung findet 2 Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen 3 In spezifischen Fällen, in den Artikel 76 UZK-DelR nicht gilt, können die Einfuhrabgaben entweder gemäß Artikel 85 oder gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden (ausführliche Angaben im Freitextfeld) CL-4209 Für D.E. 42 09 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 55 Annulliert 61 Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt 62 Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt 63 Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt 64 Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung 65 Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung 66 Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt 68 Wegen Änderung der EORI-Nummer für ungültig erklärt 98 Wegen des Brexits für ungültig erklärt CL-4315 Für D.E. 43 15 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 60 Annulliert 61 Für ungültig erklärt, weil die vUA-Entscheidung nicht länger rechtskonform ist 62 Aus anderen Gründen für ungültig erklärt 63 Widerruf, weil die vUA-Entscheidung nicht länger mit den zollrechtlichen Vorschriften konform ist 64 Widerruf, weil die Bedingungen für den Erlass der Entscheidung nicht länger erfüllt sind 65 Widerruf, weil die Entscheidung nicht länger mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union kompatibel ist 66 Widerruf in anderen Fällen CL-4317 Für D.E. 43 17 000 008 (Art der Transaktion (vUA) / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung IM Einfuhrvorgang EX Ausfuhrvorgang CL-6301 Für D.E. 63 01 000 008 (Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung Rechtsgrundlage 10 Verkauf für die Zwecke des Transaktionswerts Artikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR 11 Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere Zahlungen Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR 12 Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren) Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR 13 Bewertung von Bedingungen und Leistungen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR 14 Transaktionen zwischen verbundenen Personen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR 15 Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK 16 Umschließungen und Verpackung Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK 17 In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR 18 Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR 19 Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR 20 Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR 21 Lizenzgebühren Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR 22 Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK 23 Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR 24 Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 72 Buchstabe a UZK 25 Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr Artikel 72 Buchstabe b UZK 26 Zinskosten Artikel 72 Buchstabe c UZK 27 Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union Artikel 72 Buchstabe d UZK 28 Einkaufsprovisionen Artikel 72 Buchstabe e UZK 29 Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben Artikel 72 Buchstabe f UZK 30 Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren Artikel 72 Buchstabe g UZK 31 Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR 32 Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR 33 Deduktive Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR 34 Methode des errechneten Werts Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR 35 Schlussmethode Artikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR 36 Andere als die von den vZWA-Rechtsgrundlagen der Codes 10-35 erfassten Fälle CL-6302 Für D.E. 63 02 000 008 (Umfang der vZWA/ Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung Rechtsgrundlage CA Verkauf für die Zwecke des Transaktionswerts Artikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR CB Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere Zahlungen Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR CC Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren) Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR CD Bewertung von Bedingungen und Leistungen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR CE Transaktionen zwischen verbundenen Personen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR CF Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK CG Umschließungen und Verpackung Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK CH In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR CI Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR CJ Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR CK Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR CL Lizenzgebühren Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR CM Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK CN Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR DA Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 72 Buchstabe a UZK DB Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr Artikel 72 Buchstabe b UZK DC Zinskosten Artikel 72 Buchstabe c UZK DD Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union Artikel 72 Buchstabe d UZK DE Einkaufsprovisionen Artikel 72 Buchstabe e UZK DF Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben Artikel 72 Buchstabe f UZK DG Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren Artikel 72 Buchstabe g UZK EA Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR EB Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR EC Deduktive Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR ED Methode des errechneten Werts Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR EE Schlussmethode Artikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR FA Andere als die von den Codes CA-EE für den Umfang der vZWA erfassten Fälle CL-6308 Für D.E. 63 08 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 67 Annulliert 68 Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt 69 Widerruf wegen Vorliegen einer ungeeigneten Bewertungsmethode bzw. ungeeigneter Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren 70 Widerruf aus anderen Gründen als der Eignung der Bewertungsmethode oder der Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren 71 Wegen Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen für ungültig erklärt CL-4403 Für D.E. 44 03 000 008 (Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Rolle Beschreibung CA Beförderer Beteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert CB Zollagent Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent, der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt. Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte). CF Betreiber eines Containerdienstes Beteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z. B. eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde CS Sammelspediteur Beteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert DEP Stauer Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt EX Ausführer Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Waren ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt FW Spediteur Beteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert HR Schifffahrtsgesellschaft Identifizierung der Schifffahrtsgesellschaft IM Einführer Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden. MF Hersteller Beteiligter, der Waren herstellt. Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst. TR Terminalbetreiber Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt WH Lagerhalter Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (z. B. Verwahrungslager, Freizone). 999 Andere Andere als die oben genannten Beteiligten CL-4412 Für D.E. 44 12 000 288 (Code für die Größe des Antragstellers / Größencode) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Kleinstunternehmen 2 Kleines Unternehmen 3 Mittleres Unternehmen 4 Großes Unternehmen 5 Natürliche Person Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in der Empfehlung 2003/361/EG definiert (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)). CL-4602-1 Für D.E. 46 02 000 257 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Verfahrenscode) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 01 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten 07 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden 40 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex. Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 23.2.2021, S. 450 42 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung der Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung 43 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. 44 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Endverwendung der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Abgabenbefreiung oder zu einem ermäßigten Abgabensatz aufgrund der besonderen Verwendung der Waren 45 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren. 46 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen 48 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren 51 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung 53 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung 61 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr 63 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung 68 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren 80 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit dem Versandverfahren XX Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines Verwahrungslagers XR Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs I XS Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs II XU Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines privaten Zolllagers CL-4602-2 Für D.E. 46 02 030 289 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung / Durchschnittlicher Zeitraum (Art)) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Tage 2 Monate 3 Wochen CL-4603 Für D.E. 46 03 000 299 (Zahlungsfrist / Code für die Frist) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex 2 Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex) 3 Beide (Normale Zahlungsfrist und Zahlungsaufschub) L-4604 Für D.E. 46 04 000 291 (Höhe der Sicherheitsleistung / Code für die Höhe der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Ax): AA 100% des betreffenden Teils des Referenzbetrags AB 30% des betreffenden Teils des Referenzbetrags Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Bx): BA 100% des betreffenden Teils des Referenzbetrags BB 50% des betreffenden Teils des Referenzbetrags BC 30% des betreffenden Teils des Referenzbetrags BD 0% des betreffenden Teils des Referenzbetrags CL-4605 Für D.E. 46 05 010 292 (Art der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Barsicherheit 2 Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (3*) 31 Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache 32 Abtretung von Forderungen, Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, Sicherungsübereignung, Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch 33 gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat 34 Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird 35 Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags CL-4701 Für D.E. 47 01 000 002 (Art des Zahlungsaufschubs / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen 2 Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben CL-4702 Für D.E. 47 02 000 002 (Globalisierungszeitraum / Art) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Kalendermonat (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex) 2 Kalenderwoche (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex) 3 Kalendertage (Artikel 111 Absatz 5 des Zollkodex) CL-4809 Für D.E. 48 09 000 304 (Rechtsgrundlage / Code der Rechtsgrundlage) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung Rechtsgrundlage A Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge Artikel 117 des Zollkodex B Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen Artikel 118 des Zollkodex C Irrtum der zuständigen Behörden Artikel 119 des Zollkodex D Billigkeit Artikel 120 des Zollkodex E Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex CL-4901 Für D.E. 49 01 000 306 (Beförderung von Waren / Code der Rechtsgrundlage) sind für Waren in vorübergehender Verwahrung folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung (Rechtsgrundlage) A Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex B Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex C Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex CL-5001 Für D.E. 50 01 000 307 (Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) / Qualifikator) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 0 beteiligte Mitgliedstaaten 1 möglicherweise beteiligte Mitgliedstaaten CL-5308 Für D.E. 53 08 000 002 (Code für den Status des Steuervertreters / Art) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung 2 Ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers L-5601 Für D.E. 56 01 000 002 (Wirtschaftstätigkeit / Art) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 1 Einfuhr 2 Beförderung 3 Lagerung 4 Behandlung CL-5801 Für D.E. 58 01 000 312 (Standardaustauschverfahren / Art des Standardaustauschverfahrens) sind folgende Codes zu verwenden Code Beschreibung 1 Standardaustauschverfahren ohne vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen 2 Standardaustauschverfahren mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen CL-5802 Für D.E. 58 02 000 008 (Ersatzerzeugnisse / Code) sind folgende Codes zu verwenden: Code Beschreibung 4 Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen 5 Analysen 7 Sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)