Artikel 103 Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen: a)Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt; b)Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1.200 EUR nicht übersteigt. (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen: a)es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art; b)es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen; c)es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b. (3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Einfuhren erfolgen gelegentlich; b)die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; c)die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
